Willkommen

Vereinsgeschichte

Fussball

Tanzen

Links

Impressum

Ansprechpartner

Satzung

Mitglied werden

Presse

 
Satzung
 
 
 
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN
e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
VEREINSSATZUNG
des „Sportvereins 1927 Queckborn e.V.“
in der Neufassung vom 10.04.2010
2
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / / 3234
§ 1
NAME UND SITZ
Der am 20. Juni 1927 gegründete Verein führt nach
mehrmaligen Satzungsänderungen und der Eintragung
in das Vereinsregister den Namen
„ SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. und hat
seinen Sitz in Grünberg- Queckborn.
§ 2
ZWECK UND AUFGABEN
Der Sportverein 1927 Queckborn verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Er will insbesondere seine
Mitglieder:
1 a)
durch Pflege des Sports nach dem Grundsatz der Freiwilligkeit unter Ausschluss aller
parteipolitischen, konfessionellen und rassischen Gesichtspunkte körperlich und
sittlich kräftigen;
1 b)
über die freiwillige Unterordnung unter die Gesetze des Sports auf breitester
volkstümlicher Grundlage zu einer Gemeinschaft für die Erhaltung und Hebung der
Volksgesundheit zusammenzuführen. Die Jugend soll dabei in ganz besonderem Maße
eine sorgfältige körperlich und geistig sittliche Erziehung zuteil werden.
2.)
Der Verein erkennt mit dem Erwerb der Mitgliedschaft im Landessportbund Hessen e.V.
für sich und seine Vereinsmitglieder vorbehaltlos die Satzung des LSBH und die Satzung
der für ihn zuständigen Fachverbände an.
§ 3
GEMEINNÜTZIGKEIT
3
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
1.)
Die Körperschaft ist selbstlos tätig; sie verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche
Zwecke.
2.)
Mittel der Körperschaft düfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.
Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Körperschaft.
3.)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder
auch durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
4.)
Vereinsämter werden grundsätzlich ehrenamtlich ausgeübt. Der Vorstand kann aber bei
Bedarf eine Vergütung nach Maßgabe einer Aufwandsentschädigung im Sinne des § 3 Nr.
26 a EStG beschließen.
§ 4
GESCHÄFTSJAHR
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 5
MITGLIEDSCHAFT
1.)
Der Verein
hat:
a)
ordentliche Mitglieder
b)
Ehrenmitglieder
c)
Jugendmitglieder
4
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
2.)
Ordentliche Mitglieder können alle Personen werden, die bereit sind, die Bestrebungen
des Vereins zu unterstützen und vorbehaltlos die Satzung des Vereines anzuerkennen.
3.)
Zu Ehrenmitgliedern können von der Mitgliederversammlung auf Vorschlag des
Vorstandes nur solche Personen ernannt werden, die sich um den Verein besondere
Verdienste erworben haben und mindestens 40 Jahre Mitglied des Vereines sind.
4.)
Minderjährige können die Mitgliedschaft nur erwerben, wenn ihre
Erziehungsberechtigten (Eltern, Vormund) den Aufnahmeantrag unterschreiben und
zugleich bestätigt haben, dass sie einverstanden sind, wenn der Minderjährige nach
ausreichender Vorbereitung auch an Wettkämpfen teilnimmt. Jugendliche von 14-18
Jahren werden in einer Jugendabteilung, Schüler bis 14 Jahre in einer Schülerabteilung
zusammengefasst.
§ 6
ERWERB DER MITGLIEDSCHAFT
Über die Aufnahme, die schriftlich zu beantragen ist, entscheidet der Vorstand. Die
Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen abgelehnt werden. Der Vorstand ist
berechtigt, die Aufnahme von der Vorlage eines ärztlichen Zeugnisses, dass keine
Bedenken gegen die sportliche Betätigung bestehen, abhängig machen.
§ 7
BEENDIGUNG DER MITGLIEDSCHAFT
Die Mitgliedschaft endet:
1.)
durch Tod
2.)
durch Austritt, der nur schriftlich für den Schluss eines Kalenderjahres, bzw.
Kalendervierteljahres zulässig ist und spätestens 6 Wochen zuvor zu erklären ist.
5
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
3.)
durch Streichung aus dem Mitgliederverzeichnis, wenn ein Mitglied
a)
12 Monate mit der Entrichtung der Vereinsbeiträge in Verzug ist und trotz
erfolgter schriftlicher Mahnung diese Rückstände nicht bezahlt hat oder
b)
sonstige finanzielle Verpflichtungen dem Verein gegenüber nicht erfüllt hat
4.)
durch Ausschluss ( s. § 11, Ziffer 2 )
5.)
Bei Beendigung der Mitgliedschaft besteht kein Anspruch auf einen Teil am
Vereinsvermögen oder einer Beitragsrückerstattung.
§ 8
MITGLIEDSCHAFTSRECHTE
1.)
Ordentliche Mitglieder und Ehrenmitglieder sind berechtigt, an den
Mitgliederversammlungen teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei den Abstimmungen
und Wahlen durch Ausführung ihres Stimmrechtes mitzuwirken. Nach Erreichung der
Volljährigkeit sind sie auch wählbar.
2.)
Jugendmitglieder bis zu 18 Jahren besitzen in der Mitgliederversammlung kein
Stimmrecht.
3.)
Alle Mitglieder haben das Recht, sämtliche durch die Satzung gewährleisteten
Einrichtungen des Vereins zu benutzen.
4.)
Jedem Mitglied, das sich durch eine Anordnung eines Vorstandsmitgliedes, eines vom
Vorstand bestellten Organes, eines Abteilungsleiters oder Spielführers in seinen Rechten
verletzt fühlt, steht das Recht der Beschwerde an den Vereinsvorstand zu.
5.)
Die Mitgliedschaftsrechte ruhen, wenn ein Mitglied länger als 3 Monate mit seinen
finanziellen Verpflichtungen im Rückstand bleibt, bis zur Erfüllung.
6
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
§ 9
PLICHTEN DER MITGLIEDER
Die Mitglieder des Vereins sind verpflichtet:
1.)
den Verein in seinen sportlichen Bestrebungen zu unterstützen
2.)
den Anordnungen des Vorstandes und der von ihm bestellten Organe in allen
Vereinsangelegenheiten, den Anordnungen der Abteilungsleiter und Spielführer in den
betreffenden Sportangelegenheiten Folge zu leisten
3.)
die Beiträge pünktlich zu zahlen
4.)
das Vereinseigentum schonend und pfleglich zu behandeln
5.)
auf Verlangen des Vorstandes ein Unbedenklichkeitsattest eines Arztes vorzulegen.
§ 10
MITGLIEDSBEITRÄGE, Gebühren und Umlagen
Die Höhe der Mitgliedsbeiträge und evtl. Umlagen werden von der ordentlichen
Mitgliederversammlung (Generalversammlung) festgesetzt. Umlagen können erhoben
werden bei einem besonderen Finanzbedarf des Vereins, der nicht mit den allgemeinen
Etatmitteln des Vereins gedeckt werden kann, insbesondere für die Finanzierung von
Baumaßnahmen und Projekten. Gebühren können vom Vorstand festgesetzt werden für
besondere Angebote des Vereins, die über die allgemeinen mitgliedschaftlichen
Leistungen des Vereins hinausgehen.
7
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
§ 11
STRAFEN
1.)
Zur Ahndung von Vergehen, vor allem in dem sportlichen Betrieb, können vom Vorstand
folgende Strafen verhängt werden:
a)
Warnung
b)
Verweis
c)
Sperre
d)
Geldbuße bis zu 50 € (ehemals 100 DM)
2. )
Durch den Vorstand können Mitglieder ausgeschlossen werden, und zwar
a)
bei groben Verstößen gegen die Vereinssatzung
b)
wegen Unterlassung oder Handlung, die sich gegen den Verein, seine Zwecke und
Aufgaben oder sein Ansehen auswirken und die im besonderen Maße die Belange des
Sports schädigen
c)
wegen Nichtbeachtung von Beschlüssen und Anordnungen der Vereinsorgane und
d)
wegen unehrenhaften Verhaltens innerhalb und außerhalb des Vereins.
Gegen den Beschluss des Vorstandes steht dem Ausgeschlossenen innerhalb einer Frist
von zwei Wochen nach Zustellung des Ausschlussbescheides das Recht der Berufung an
die vom Vorstand innerhalb eines Monats einzuberufende Mitgliederversammlung zu,
deren Entscheidung endgültig ist. Von dem Zeitpunkt ab, an dem das auszuschließende
Mitglied von der Einleitung des Ausschlussverfahrens in Kenntnis gesetzt wird, ruhen die
Mitgliedschaftsrechte und das Mitglied ist verpflichtet, alle in seiner Verwahrung
befindlichen Gegenstände, Urkunden usw. unverzüglich an den Vorstand zurückzugeben.
8
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
§ 12
ORGANE DES VEREINS
Organe des Vereins sind:
1.)
der Vorstand (§ 13)
2.)
die Mitgliederversammlung (§ 14)
§ 13
DER VORSTAND
Der Vorstand besteht aus:
a)
dem 1 . Vorsitzenden
b)
dem 2. Vorsitzenden
c)
dem Kassierer
d)
dem Schriftführer
e)
des Sportwarts
f)
dem Vereinsjugendwart
g)
dem Gerätewart
h)
dem Pressewart
i)
dem Beisitzer
2.)
Vorstand im Sinne des § 26 BGB sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende, der
Kassierer und der Schriftführer. Jeweils zwei sind gemeinsam vertretungsberechtigt.
9
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
3.)
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung im Turnus von 2 (zwei) Jahren
gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Mitglieder des Vorstandes können sich in dieser
Eigenschaft nicht durch andere Personen vertreten lassen.
4.)
Der Vorstand führt die Vereinsgeschäfte. Die Verwendung der Mittel hat nach den
Grundsätzen der Wirtschaftlichkeit bei sparsamster Geschäftsführung ausschließlich zu
Zwecken der Pflege des Sports zu erfolgen.
Alle Ausgaben müssen vor ihrer Tätigkeit dem Grunde und der Höhe nach genehmigt
sein.
Ausgaben, die vorher nicht der Höhe nach festgestellt werden können, müssen
mindestens dem Grunde nach genehmigt sein. Die Einnahmen sind grundsätzlich
zweckgebunden zu verwenden.
5.)
Der Vorstand muss mindestens einmal vierteljährlich zusammen kommen und ist
beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte seiner Mitglieder anwesend sind. Beschlüsse
werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des 1.
Vorsitzenden den Ausschlag. Über die Sitzung ist ein Protokoll zu führen, in dem die
Beschlüsse aufzunehmen sind. Die Sitzungen des Vorstandes sind nicht öffentlich.
Ist ein Vorstandsmitglied verhindert, so kann sich dieser in den Sitzungen durch seinen
Stellvertreter vertreten lassen soweit diese Position jeweils besetzt ist.
Im Einzelfall kann eine Beschlussfassung im Umlaufverfahren erfolgen. Bei
Eilbedürftigkeit ist eine einstimmige Beschlussfassung durch den geschäftsführenden
Vorstand (§ 13 Nr. 2 der Satzung) zulässig. In der nächsten Vorstandssitzung ist hierüber
Bericht zu erstatten. Der Gesamtvorstand kann die Regelung zum Umlaufverfahren und
zur Eilbedürftigkeit mit Mehrheit außer Kraft setzen.
6.)
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand ordnungsgemäß gewählt
worden ist.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes in der laufenden Wahlperiode aus dem Amt, so kann
sich der Vorstand aus dem Kreise der Vereinsmitglieder selbst durch Zuwahl ergänzen.
Das hinzu gewählte Vorstandsmitglied hat die gleichen Rechte und Pflichten wie alle
anderen Vorstandsmitglieder.
7.)
Für die Erledigung bestimmter Aufgaben kann der Vorstand Ausschüsse bilden (vgl. §
16).
10
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
§ 14
DIE MITGLIEDERVERSAMMLUNG
1.)
Die Mitgliederversammlung ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene
Versammlung aller ordentlichen und Ehrenmitglieder. Sie ist oberstes Organ des Vereins.
Die ordentlichen sowie die außerordentlichen Mitgliederversammlungen werden vom
Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, bei dessen
Verhinderung von einem vom Vorstand bestimmten Mitglied geleitet. Ist kein
Vorstandsmitglied anwesend, so bestimmt die Mitgliederversammlung den Leiter.
1a)
Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor dem Tag der Mitgliederversammlung
beim Vorstand schriftlich beantragen, dass weitere Angelegenheiten nachträglich auf die
Tagesordnung gesetzt werden. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der
Mitgliederversammlung die Tagesordnung entsprechend zu ergänzen. Über Anträge auf
Ergänzung der Tagesordnung, die erst in der Mitgliederversammlung gestellt werden,
beschließt die Mitgliederversammlung. Zur Annahme des Antrags ist eine Mehrheit von
drei Vierteln der stimmberechtigten Stimmen erforderlich.
2.)
Die ordentliche Mitgliederversammlung findet jährlich statt und soll im Monat Januar
einberufen werden. Die Einberufung muss spätestens 2 Wochen vor dem Termin über die
einschlägigen Tageszeitungen, die Gießener Allgemeine, den Gießener Anzeiger, die
Grünberger Heimatzeitung, sowie im Mitteilungskasten des Sportvereins im Dorfzentrum
erfolgen. Die jeweilige Tagesordnung wird im Mitteilungskasten des SV bekannt
gegeben.
a)
Jahresbericht des Vorstandes und der Obmänner der Sportarten
b)
Bericht der Kassenprüfer
c)
Beschlussfassung über die Rechnungslegung für die einzelnen Geschäftsjahre
d)
Entlastung des Vorstandes
e)
Neuwahlen soweit nach den Satzungsregelungen notwendig
f)
Beschlussfassung über Anträge des Vorstandes und Anträge der Mitglieder, die beim 1.
Vorsitzenden schriftlich eingereicht werden müssen.
3.)
Außerordentliche Mitgliederversammlungen müssen durch den Vorstand einberufen
werden,
wenn dies im Interesse des Vereines liegt oder schriftlich durch begründeten
11
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
Antrag von mindestens 1/3 der Mitglieder unter Angabe des Verhandlungsgegenstandes
verlangt wird. Die außerordentliche Mitgliederversammlung ist dann spätestens 3
Wochen nach Eingang des Antrages einzuberufen. Die schriftliche Einladung soll 2
Wochen, muss aber spätestens eine Woche vorher erfolgen und zwar unter Angabe der
Tagesordnung.
4.)
In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme, Jugendmitglieder bis 18
Jahre sind nicht stimmberechtigt. Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit gefasst.
Stimmengleichheit gilt als Ablehnung. Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen der
Zustimmung von 2/3 der anwesenden Mitglieder. Wahlen erfolgen durch Handaufheben,
wenn nur ein Kandidat zur Wahl steht. Schriftliche Abstimmung muss erfolgen, wenn
zwei oder mehr Mitglieder kandidieren und zwar durch Stimmzettel. Mitglieder, die in der
Mitgliederversammlung nicht anwesend sind, können gewählt werden, wenn ihre
Zustimmung hierzu dem Versammlungsleiter schriftlich vorliegt.
Vor jeder Wahl ist ein Wahlausschuss, bestehend aus drei Mitgliedern zu bestellen, der
die Aufgabe hat, die Wahlen durchzuführen und ihr Ergebnis bekanntzugeben.
Über alle Mitgliederversammlungen ist ein Protokoll zu führen, welches durch den
Versammlungsleiter sowie einem weiteren Vorstandsmitglied gemäß § 13 Abs 2
der Satzung (rechtsgeschäftliche Vertretung) oder in dessen Stellvertretung von
dem Protokollführer zu unterzeichnen ist.
§ 15
KASSENPRÜFER
Die Mitgliederversammlung wählt aus dem Kreise der stimmberechtigten
Mitglieder zwei Kassenprüfer sowie einen Stellvertreter. Die Kassenprüfer können
maximal dreimal in Folge wiedergewählt werden.
Den Kassenprüfern, die in der ordentlichen Mitgliederversammlung gewählt werden,
obliegt die Prüfung auf Richtigkeit und Vollständigkeit der Buchungsvorgänge und
Belege auf der Grundlage der Beschlüsse der Mitgliederversammlung und des Vorstandes
sowie die Prüfung des Jahresabschlusses bzw. der Überschussrechnung. Prüfungen
können auch unterjährig stattfinden. Ein Vorstandsmitglied kann nicht Kassenprüfer sein.
12
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
§ 16
Ausschüsse und Arbeitsgruppen
Der Vorstand kann für bestimmte Arbeitsgebiete des Vereines Ausschüsse oder
Arbeitsgruppen einsetzen. Die Arbeit erfolgt entsprechend der Anweisung des
Vorstandes. Dem Vorstand ist regelmäßig hierüber Bericht zu erstatten. Mitglieder des
Vorstandes können jederzeit an den Sitzungen dieser Ausschüsse oder Arbeitsgruppen
teilnehmen.
Die Mitglieder dieser Gremien können zu den Vorstandssitzungen eingeladen werden.
§ 17
Sportabteilungen
1.)
Die aktiven Mitglieder sollen nach Möglichkeit nach den einzelnen Sportarten in
Abteilungen zusammengefasst werden. Jede Abteilung sollte von einem Abteilungsleiter
geleitet werden. Ist kein Abteilungsleiter vorhanden, wird die Abteilung durch den
Sportwart geführt.
Dem Abteilungsleiter bzw. Sportwart obliegt die sportliche und technische Leitung der
Abteilung. Er kann andere Mitglieder zur Mitarbeit heranziehen.
Der Sportwart und die Abteilungsleiter sind gegenüber dem Vorstand berichtspflichtig.
Grundsätzliche Strategien und Maßnahmen sind mit dem Vorstand abzustimmen.
2.)
Sind mehr als 3 Sportabteilungen gebildet, dann arbeiten die Abteilungsleiter im
Sportausschuss unter der Leitung Sportwartes zusammen.
3.)
Der Sportwart gehört dem Vorstand an, er vertritt die Abteilungen im Vorstand. Der
Vorstand kann auch die Leiter und Stellvertreter der jeweiligen Sportabteilungen zu
den Vorstandssitzungen einladen. Beschlüsse des Sportausschusses bedürfen vor ihrer
Ausführung der Zustimmung des Vorstandes.
4.)
Zur Aufrechterhaltung des Sport- und Spielbetriebes kann der Vorstand des Vereins
Sport- und Spielgemeinschaften mit anderen Vereinen eingehen.
.
13
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
§ 18
JUGENDABTEILUNG
Für alle Jugendsportarten, die im Verein gebildet werden, sollen nach Möglichkeit
Jugendgruppen gebildet werden. Die gesamte Jugendabteilung wird durch den
Vereinsjugendwart geführt. Dieser gehört dem Vorstand an. Es können Abteilungsleiter
ernannt werden. Der Vereinsjugendwart kann hierzu Vorschläge machen. Der Vorstand
muss der Ernennung zustimmen. Der Jugendwart kann mit anderen Vereinen
Mannschaften führen, wenn nur hierdurch ein ordnungsgemäßer Spielbetrieb möglich ist.
Der Vorstand muss diesem erweiterten Spielbetrieb vorher zustimmen.
§ 19
EHRUNGEN
1.)
Für außerordentliche Verdienste um den Verein kann ein ordentliches Mitglied durch
eine Mitgliederversammlung zum Ehrenmitglied des Vereines ernannt werden.
Für den Beschluss ist eine 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich. Die Entziehung der Ehrenmitgliedschaft kann nur durch eine ordentliche
Mitgliederversammlung ausgesprochen werden.
2.)
Ordentliche Mitglieder und andere Personen, die sich besondere Verdienste um den Sport
oder um den Verein erworben haben, können durch den Vorstand mit der
Vereinsehrennadel ausgezeichnet werden. Der Vorstand kann durch Beschluss
Ehrennadeln wieder aberkennen, wenn Ihre Besitzer rechtswirksam aus dem Verein, dem
Landessportbund Hessen e.V., einem Fachverband oder einer anderen Sportorganisation
ausgeschlossen worden sind.
3.)
Ehrenmitglieder und Träger der Ehrennadel haben die gleichen Rechte und Pflichten wie
ordentliche Mitglieder.
14
SPORTVEREIN 1927 QUECKBORN e.V. Vereinsfarben: Gelb-Schwarz • Vereinsheim im Heegweg
35305 Grünberg-Queckborn • Tel.: 06401 / 3234
§ 20
Auflösung
Über die Auflösung des Vereines oder der Änderung des Vereinszweckes kann nur
beschlossen werden, wenn der Vorstand oder 1/3 der Mitglieder dies beantragen und die
Mitgliederversammlung mit 3/4 Mehrheit der Stimmen der erschienenen Mitglieder
entsprechend beschließt, und zwar nach ordnungsgemäßer Einberufung der
Mitgliederversammlung unter Angaben des Antrages und seiner Begründung nach
Erfüllung aller Verbindlichkeiten.
Bei Auflösung des Vereines oder bei Wegfall seines bisherigen Zweckes fällt sein in
diesem Zeitpunkt vorhandenes Vermögen an das als gemeinnützig anerkannte Deutsche
Rote Kreuz Kreisverband Gießen e.V., das es unmittelbar und ausschließlich für
gemeinnützige Zwecke zur Förderung des Sports zu verwenden hat.
An die Mitglieder darf bei Ausscheiden aus dem Verein oder bei Auflösung des Vereines
aus dem vorhandenen Vereinsvermögen keine Auszahlung erfolgen noch
Sachgegenstände abgegeben werden.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Die Satzung hat 14 Seiten.
---------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------------
Der Verein „Sportverein 1927 Queckborn“, Grünberg-Queckborn, wurde am 30. Mai 1974 in das
Vereinsregister des Amtsgerichts Gießen unter Nr. VR 949 eingetragen.
Die Fassung dieser Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 10.04.2010 einstimmig genehmigt.
_______________________________________________________________________________________________
2. Vors. Klaus Heßler                                                                              Kassierer Ernst Ludwig Sommerfeld